Satzung

§1 Name und Sitz

Der eingetragene Name lautet „Naumburger Geschäftsleute §Unternehmer e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Naumburg.

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Wahrung der Interessen der in Naumburg tätigen Gewerbetreibenden, Freiberufler und Unternehmer sowie die Förderung regionaler, gesellschaftlicher und sozialer Interessen. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.

§3 Mitgliedschaft, Wählbarkeit, Vertretung

Mitglied des Vereins kann jeder in Naumburg tätige Gewerbetreibende, Freiberufler, Unternehmer und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts werden sowie andere natürliche Personen, die den Vereinszweck fördern wollen. Ausnahmen hiervon können durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden. Die Firma benennt einen autorisierten Vertreter des Unternehmens, der für das Unternehmen sprechen und handeln darf.

Für die Mitgliedschaft wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser beträgt ab 1. 5. 2018 50,00 EUR je Monat der Mitgliedschaft und wird grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen. In Ausnahmefällen kann der Betrag durch das Mitglied auf das Vereinskonto überwiesen werden. Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Mitgliedes. Beitragsfrei sind ehemalige Mitglieder im Rentenstand. Sie sind Mitglied ohne Stimmrecht.

Die Aufnahme neuer Mitglieder wird wie folgt geregelt:
Der Antrag eines neuen Mitgliedes wird vom Vorstand oder durch ein jeweiliges Mitglied vorgestellt. Mitglieder des gleichen Tätigkeitsbereiches haben das Für und Wider vorzubringen. Über die Aufnahme entscheidet danach die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet

– durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung
– durch Austritt
– durch Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet. Der Austritt ist zum folgenden Monatsende wirksam. Der Ausschluss „aus wichtigem Grund“ ist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

Ein Mitglied, das drei Monatsbeiträge nicht entrichtet hat, wird automatisch ausgeschlossen, es sei denn, das Mitglied hat zuvor schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Benennung von Gründen Stundung des Beitrages beantragt.

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand.

§5 Mitglieder und Mitgliederhauptversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet monatlich, und zwar an jedem ersten Montag im Monat statt. Die Mitgliederhauptversammlung findet alle zwei Jahre am ersten Montag im Monat März statt.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es

– der Vorstand beschließt oder
– ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden des

Vorstandes schriftlich beantragt hat

Die Aufgaben der Mitgliederhauptversammlung sind insbesondere:

– Wahl des Vorstandes,
– Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes,
– Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
– Entlastung des Vorstandes,
– Wahl der Rechnungsprüfer,
– Festlegung der Höhe des Mitgliederbeitrages,
– Änderung der Satzung und
– Auflösung des Vereins.

Die Einberufung der Mitgliederhauptversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachen Briefes, Telefax oder  E-Mail. In der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen, wobei das Datum des Versandes gilt. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederhauptversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen und Kandidaten für die Wahl des Vorstandes benennen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederhauptversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

Die Mitgliederhauptversammlung wird durch ein Mitglied, das nicht Vorstand ist, geleitet und zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Die Mitgliederhauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel (1/3) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Schriftliche Vertretung ist zulässig. Eine schriftliche Vollmacht ist zu Beginn der Mitgliederhaupt- bzw. Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden zu übergeben.

Die Beschlüsse der Mitglieder- und Mitgliederhauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen und der Ausschluss eines Mitgliedes können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handaufheben. Auf Antrag der Mitglieder- bzw. Mitgliederhauptversammlung sind die Abstimmungen geheim durchzuführen.

Die Wahl des Vorstandes findet grundsätzlich schriftlich und geheim statt.

Über die Beschlüsse der Mitglieder- und Mitgliederhauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegen zu zeichnen ist.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern – dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Der Vorstand wird auf zwei Jahre in der Mitgliederhauptversammlung gewählt. Es muss über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt werden. Der Vorstandsvorsitzende wird in Einzelwahl gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Zur Vorstandswahl wählt die Mitgliederhauptversammlung einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss. Ein Vorstandsmitglied gilt als gewählt, wenn es mindestens ein Fünftel (1/5) der in der Wahl abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

Vorstand i. S. d. §26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Für Rechtsgeschäfte und Spenden, die einen Beitrag von jeweils 500,00 EUR übersteigen, ist durch den Vorstand die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§8 Finanzprüfung

Die Finanzen des Vereins werden vor jeder Vorstandswahl durch zwei von der Mitgliederhauptversammlung des Vereins gewählte Finanzprüfer geprüft. Die Finanzprüfer erstatten der Mitgliederhauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§9 Änderung des Vereinszwecks / Auflösung des Vereinskonto

Die Änderung des Vereinszwecks (§2) oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederhauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

– der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

– von zwei Drittel (2/3) der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich aufgefordert wird.

Abweichend von §5 Abs. 8 ist die Mitgliederhauptversammlung oder ordentliche Mitgliederversammlung, deren Zweck die Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist, erst beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte (1/2) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von neun Zehntel (9/10) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung ist geheim und namentlich durchzuführen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte (1/2) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist binnen eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschließen kann.

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Naumburg ausgeführt werden.

Änderungen zur Satzung sind von den Mitgliedern schriftlich an den Vorstand zu entrichten.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06. September 2010 beschlossen, ersetzt die Satzung vom  4. April 2005 und tritt am Tag nach der Mitgliederversammlung in Kraft.

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